Die Saat für unser Glück im Leben sind unsere Gedanken, unser Tun und all das womit wir uns umgeben.
Unsere Satzung
Unsere Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19. Mai 2018 in Burg, OT Niegripp beschlossen.
Die Satzung als pdf kann hier geladen werden.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Niegripper Heimatfreu(n)de zwischen Fluss und See e.V.
- Sitz des Vereins ist Burg, Ortsteil Niegripp
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Heimatkunde und Heimatpflege, insbesondere durch Vermittlung geschichtlichen Wissens aus der Region. Er fördert außerdem den Natur- und Tierschutz und bemüht sich um die Erhöhung der Lebensqualität aller Einwohner.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte und Maßnahmen zur
- Förderung der Grundschule Niegripp
- Förderung der Kindertagesstätte Niegripp
- Förderung der freien, politisch und konfessionell ungebundenen Jugendarbeit
- Organisation von Veranstaltungen, Wanderungen, Exkursionen zur Heimatgeschichte und Erarbeitung von Informationsmaterial
- Organisation und Umsetzung kultureller und künstlerischer Projekte und verschiedenste öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen
- enge Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen in der Ortschaft
- Schaffung einer Begegnungsstätte in Niegripp zur Pflege regelmäßigen interdisziplinären Austauschs
- Schaffung eines zentralisierten Informationspunktes zum Elbe-Rad-Weg in Niegripp
- Förderung des dörflichen Brauchtums und der Heimatverbundenheit aller Einwohner
- Einbeziehung und Berücksichtigung aller Altersstrukturen der Dorfbevölkerung
- Förderung von Natur- und Tierschutz und Landschaftspflege
- Förderung ökologischer und nachhaltiger Pflanzen- und Tierzucht sowie Vermittlung und Anwendung der damit verbundenen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Leben in und mit der Natur
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Schüler und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr können dem Verein mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beitreten.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
- Als fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn sie sich insbesondere der finanziellen Förderung des Vereins annehmen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit Wegfall der Rechtsfähigkeit
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinstätigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.
- Die Mitgliedsbeiträge sind für den Zeitraum der Mitgliedschaft zu entrichten. Dem Vorstand bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung einzuberufen. Sie wird von einem am Anfang der Mitgliederversammlung mit zwei-Drittel Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr gesetzlich und nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen erfolgt sie mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal zwölf Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu 8 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart. Der Vorstand wird gemeinschaftlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
- Der Vorstand hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr eine nach Einnahmeherkunft und Kostenarten gegliederte Einnahme-/Überschussrechnung zu erstellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben die Möglichkeit der Erstattung von Auslagen nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten.
- Erstattungen für Aufwendungen zu Vereinszwecken werden nur gewährt, wenn es die Haushaltslage des Vereins zulässt, wenn die Aufwendungen vor deren Entstehen mit mindestens einem Mitglied des Vorstands abgestimmt wurden und mit Belegen und Aufstellungen, die prüfungsfähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand kann per mehrheitlichen Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 10 Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die gestellten Anträge und das Ergebnis von Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon und E-Mail. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern auf, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niegripp, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Heimatpflege in der Ortschaft Niegripp zu verwenden hat.